Statuten
1. Konstituierung
Der Kirchenchor Münchenbuchsee ist vereinsrechtlich gemäss Artikel 60 ZGB organisiert und ist Mitglied des Schweizerischen Kirchengesangsbundes.
2. Zweck
Der Chor pflegt das Singen zur Ehre Gottes in der Kirchgemeinde durch Mitwirkung in Gottesdiensten und Aufführungen kirchenmusikalischer Werke in liturgischen Feiern.
3. Mitgliedschaft
Der Chor setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Aktivmitglieder verpflichten sich, möglichst regelmässig an den wöchentlichen Proben und an den Aufführungen teilzunehmen. Die Passivmitglieder unterstützen den Chor ideell und finanziell.
4. Hauptversammlung
Sie ist das oberste Organ des Chores. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Aktivmitglieder, die allein stimmberechtigt sind, obligatorisch. Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder eine solche verlangt, an jeder Probe auf einen nächsten Probenabend angesetzt werden. Die bei der Ansetzung einer Hauptversammlung abwesenden Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Eine Hauptversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingeschriebenen Aktivmitglieder anwesend ist.
Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen:
a) Abnahme des Jahresberichtes
b) Abnahme der Jahresrechnung
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Ehrung verdienter Mitglieder
e) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Dirigenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren
f) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren, alternierend für eine Amtsdauer von zwei Jahren
g) Wahl der Delegierten für den Kirchengesangsbund
h) Genehmigung des Jahresprogrammes
i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern; Anträge sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Vorstand
Er ist das ausführende Organ des Chores und besteht aus 5-7 Mitgliedern:
a) Präsident/Präsidentin
b) Vizepräsident/-präsidentin
c) Sekretär/Sekretärin
d) Kassier/Kassierin
e) bis zu 3 Beisitzer/Beisitzerinnen.
Der Dirigent nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidiums.
6. Dirigent
Er bestimmt im Einverständnis mit dem Vorstand die Werke, die einstudiert werden. Die Entschädigung des Dirigenten wird im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat festgesetzt. Als Richtlinien gelten die Normen des Schweizerischen Kirchengesangsbundes.
7. Finanzen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen der Kirchgemeinde Münchenbuchsee-Moosseedorf
c) Zuwendungen.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
8. Auflösung
Für eine allfällige Auflösung des Chores ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen und die Chorbibliothek werden dem Kirchgemeinderat Münchenbuchsee-Moosseedorf übergeben, der sie verwaltet und nach Möglichkeit einem ähnlichen Zweck zuführt.
9. Gültigkeit
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Januar 2002 angenommen. Sie treten sofort in Kraft.
Münchenbuchsee, 29. Januar 2002
Der Präsident: Alfred Brühlmann
Die Kassierin: Ruth von Schroetter